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Antwort auf Seitenblinker KEIN muss

# - heute - 13:14:21doch es geht da im gesetzes text nirgenswo ausdrücklich steht das ein fahrzeug seitenblinker haben muss, man findet dort zwar vorgeschriebene höhen, usw. aber nicht das ein fahrzeug diese besitzen muss ernsthaft, das hat mir der beamte gesagt und der gute herr von der dekra hat das auch noch mal nachgeschlagen.. und der herr chant von der polizei sagte ebenfalls sollte jemand deswegen ein bussgeld ausstellen kann ich da immernoch gegen an gehen, das das recht auf meiner seite ist... ausserdem kann es nicht schaden die stvzo mit sich zu führen, sagte er damit andere beamte die "nicht" soviel fachwissen über tuning an/umbauten haben sich das gerne vor ort nachlesen können, und wie gesagt dekra sagt auch, das es nirgens konkret steht...worauf er auch verwundert war.. klar sagen prüfer vom rein logischen das geht nicht, aber wie viele prüfer kennen die stvzo auswendig ? es gibt genug die zb bei einer eintragung extra fussnoten, und gesetze nachblättern müssen, ich weiss auch nicht warum das so ist, vielleicht stammt der gesetzestext aus den 80ern wo fast kein auto seitenblinker hatte ? naja ich lass es mir anfang nächsten monats schriftlich geben, mache dann kopien, und verteile sie gern nach lust und laune !


so hab das mal aus dem polotreff, und auch selber nachgelesen

§54 StVzO heißt es wörtlich;

"(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein."

der lupo hat eine länge von 3527 mm
und währe der lupo nicht 39 mm zu breit dürfte man sogar die vorderen blinker cleanen und durch NUR seitenblinker ersetzen... also lasst euch vom tüv usw kein quatsch erzählen denn die gesetze zur STVZO sind eindeutig und haben bestand, sogar nach neuen EG richtlinien

alles klar oder noch fragen ?
Gruss grochi
 
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