vw teilemarkt

Verkaufs Frage !

kommt mir so bekannt vor=) trennt sich eh nich von seinem lupo



denke auch nicht das er das macht kenn ihn zwar nicht aber was da alles drinsteckt.und wenn er den verkauft, was er dafür haben will bekommt er bestimmt net.. deswegen kann er das besser lassen..


gelöschtes Mitglied

    soweit ich weiss, ist es ein anzugebender unfallschaden ab 800 euro schadenswert.

    aber ich glaube nicht, dass du fuer dein getuntes rutscherle das geld bekommst, was du dir erhoffst.

    zudem, der 1.0 mit ueber 160.000 km.
    wer kauft sowas?
    fahr den besser, bis er dir auseinanderbricht.

    aber kannst gern dein glueck versuchen, es steht jeden tag ein dummer auf - nur finden muss man ihn.
    mein lupo stand auch 2x in ebay, nicht erfolgreich. aber nen versuch wars wert.
    im endeffekt regelte ein baum die sache...

    gruss,
    tom



    naja wollen wir mal hoffen das nicht wieder ein Baum das regelt.
    Aber ich glaube auch nicht das man nur einen cent für seine mühen bekommt. oder zumindestens in den seltesten fällen.

    Kevin .. du hast ihn gerade fertig .. du hast viele ideen .. und dann willst du ihn verkaufen ? ..
    naja ich hoffe mal das das nur rest alk war von der Party am w-ende ...

    gruß
    Wolf


    gelöschtes Mitglied

      ich bin mir zwar nimmer ganz sicher aber ich meine gehört zu haben, wenn alle teilen die bei einem unfall beschädigt wurden, gegen neue ausgetauscht werden, muss man das auto nicht als unfallwagen deklarieren!
      (gesehen bei abenteuer auto oder irgendsowas!)


      gelöschtes Mitglied

        Richtig TOM, Unfallschäden beziehen sich nicht auf den Ort der Beschädigung am Fahrzeug, sondern auf die Schadenshöhe. Die Grenze liegt mittlerweise aber sogar schon unter den 800 Euro meines Wissens.
        Und auch als Unfallschaden tituliert werden muss ein Fahrzeug, wenn der Schaden zwar unter der Grenze liegt, aber Karosserieteile beschädigt wurden. Das spielt hier jetzt keine Rolle, aber sowas solls doch schon gegeben haben.

        Also fahr ihn weiter, oder schaff dir noch ein Auto dazu an, wenn er dir nicht groß genug ist. Ihn aber jetzt zu verkaufen macht keinen Sinn, es sei denn du hast einen Dispo abzugelten. Ansonsten wirst du, wie sie hier alle bereits gesagt haben bei <3000 Euro landen. Ist eben so. 1l und Tuning und dazu dioe Laufleistung...da bekommst du nicht wirklich viel dafür.

        Alex


        Zitat:

        Er ist kein Unfallwagen da der unfall nur die front kaputt gemacht haben nicht die karosserie

        Unsinn!

        Unfallwagen: Ja / Nein?
        Das ist in der tat eine schwammige Regelung ab wann ein Wagen ein Unfallwagen ist.
        Aber das es erst ab 800€ Schaden ein Unfallwagen ist glaube ich ehrlich gesagt auch nicht!
        Ich hatte selbst einen Frontschaden als ich im letzten Winter auf Eis in einen Zaun geballert bin.



        Grill, Blinker Leiste, Querträger, Kleinteile + Lackierung = 500€
        Umgebaut habe ich selber, in einer Werkstatt wäre ich bestimmt über 800€ gewesen.
        Also, Unfallwagen?

        Nach meiner Definition: Ja


        gelöschtes Mitglied

          Zitat:

          Grill, Blinker Leiste, Querträger, Kleinteile + Lackierung = 500€
          Umgebaut habe ich selber, in einer Werkstatt wäre ich bestimmt über 800€ gewesen.
          Also, Unfallwagen?

          Nach meiner Definition: Ja

          es gilt der wert, den ein gutachter ermitteln wuerde, also der reparaturpreis einer werkstatt.
          in deinem fall also eher ja...

          ob es nun genau 800 euro sind oder ein anderer betrag, kann ich nicht sagen, die zahl stammt aus 2003.

          gruss,
          tom


          Mich auch mal einmischen tu`...... :( Kevin......verkauf doch Deinen schönen Lupo nicht.....alles schön neu gemacht.......der loop sieht super aus.....kann ich gar nicht verstehen das Du solche Gedanken hast :'( .....ja und mit so vielen Km auf der Uhr bezweifel ich auch irgendwie das sich ein Verkauf lohnt.
          Also ich hab für meinen 1,0MPI mit 52.000 Km Bj. 11/2000 und ohne Unfall obwohl da auch was an der Front-Blende kaputt gewesen ist was mir auf einem Bild gezeigt wurde 4.200 Euro bezahlt mit neuem Tüv an dem Tag bevor er mir übergeben wurde und neuen Bremsscheiben vorne,auch vorher neu eingebaut von VW. Na ja Und Du hast da über das dreifache an km auf der Uhr......meiner hat heute nach 1,5 Jahren 60.100 km

          L.G. Nelli

          Beim Googeln hab ich das mal gefunden:

          Ein Wagem gilt dann als Unfaller, wenn der Schaden bei einer Versicherung gemeldet wurde, die trägt das dann in's Fahrzeugspezifische Register ein(oder so ähnlich, Freundin arbeitet bei der Allianz ) und ab dann gilt der Wagen als nicht mehr unfallfrei.
          ____________________________________

          21.07.2007, 10:04
          Zitat aus einen Urteil des OLG Köln

          ZITAT
          Der Beklagte hat dem Kläger die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens vertraglich zugesichert. Das ergibt sich aus der Kennzeichnung der in dem vorgedruckten Text des verwendeten Kaufvertragsformulars vorgesehenen Alternative "das Kfz ist unfallfrei" sowie dem zusätzlichen, maschinenschriftlichen Vermerk "unfallfrei" in dieser Rubrik. Die Unfallfreiheit eines Gebrauchtfahrzeugs stellt eine Eigenschaft der Kaufsache dar und kann deshalb Gegenstand einer Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F. sein (BGH NJW 1978, 261; 1982, 435). Von einer Zusicherung im Rechtssinne ist dann auszugehen, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Das kann ausdrücklich oder auch konkludent geschehen; es kommt entscheidend darauf an, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGH NJW 1983, 217; 1985, 967; 1991, 1880). Die Kennzeichnung der Alternative "das Kfz ist unfallfrei" nebst dem zusätzlichen Vermerk "unfallfrei" hat sich aus der verständigen Sicht des Klägers als Ausdruck der Bereitschaft des Beklagten dargestellt, für die Folgen eines Fehlens der Unfallfreiheit des Fahrzeugs aufzukommen.

          Im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Kläger war das Fahrzeug aber nicht unfallfrei. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Wandlung des Kaufvertrags verlangen kann. Eine Haftung des Beklagten für das Fehlen der Unfallfreiheit hängt nicht davon ab, ob der Wert oder die Tauglichkeit des Fahrzeugs dadurch erheblich gemindert ist. Die sogenannte Bagatellregel des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gilt für den Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nicht. Vielmehr wird im Gegensatz zum Fehler grundsätzlich auch für das Fehlen einer unerheblichen Eigenschaft gehaftet, selbst wenn Wert oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden, sofern nur die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt/Putzo, BGB, 60. Auflage, § 459 Rn. 14; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 1589).

          Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs "unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.). Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, geht die Beschädigung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs über diesen Bagatellbereich hinaus.

          Bereits in seinem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige V. das Ergebnis seiner Untersuchungen dahin festgehalten, dass an beiden Türen der linken Fahrzeugseite Spachtelaufträge nachgewiesen worden waren, die auf eine Beseitigung von Verbeulungen hindeuten. Bei seiner mündlichen Anhörung in der ersten Instanz hatte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten bekräftigt und wegen der Beschädigungen eine Wertminderung von 150,00 - 200,00 EUR geschätzt. Soweit er den Schaden nicht als einen "erheblichen Unfallschaden" eingestuft hatte, lag dem eine Definition der Erheblichkeit, die der Sachverständige insbesondere für den Fall eines Austauschs der Fahrzeugtüren angenommen hatte, zugrunde, die bei der Zusicherung der Unfallfreiheit keine Geltung beansprucht.



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